Hier eine Auflistung der verschiedenen Steuern:
Grundsätzlich kann man als möglicher Käufer kalkulieren, das der Kauf einer Immobilie an der Costa del Sol bis zu 12% zusätzliche Kosten mit sich bringt. Diese setzen sich aus Steuern, Gebühren und Anwalts- und Notarkosten zusammen. Ein Anwalt sollte Ihren Kauf unbedingt beratend begleitend. Jedem Käufer einer Immobilie ist dringend zu raten fachliche Hilfe hinzuzuziehen. Es ist außerdem möglich aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation eventuell schon einen Kauf der Immobilie so zu gestalten, das beim unmittelbaren Abschluss des Kaufes oder in der Zukunft Steuern gespart werden können. Immobilienkäufe in Spanien werden entweder mit einer Mehrwertsteuer oder der Grunderwerbssteuer belegt.
Mehrwertsteuer:
IVA - Impuesto sobre el Valor añadido
Beim Erwerb einer Neubauimmobilie direkt vom Bauträger fallen 10% Mehrwertsteuer an. Dieses 10% beziehen sich auf den Katasterwert der Immobilie im Grundbuchamt, in Spanisch die " escritura publica " . Diese Steuer fällt einmalig an.
Grunderwerbsteuer:
Impuestos sobre Transmisiones Patromoniales
Diese Steuer fällt beim Kauf einer Immobilie von einer Privatperson an und liegt zwischen 8 % bis 10%. Bis zu einem Wert der Immobilie bis zu € 400.000,- sind es 8%. Ab einer Summe von € 400.000,- bis 700.000,- fallen 9% Steuern an und bei einem Verkaufswert über € 700.000,- sind es dann 10%. Diese Steuer wird auf den notariell verbrieften Verkaufswert berechnet und ist innerhalb 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Die Grunderwerbssteuer fällt einmalig an.
Zur besseren Verständigung des komplizierten spanischen Steuersystems ein kurzes Beispiel:
Verkaufswert der Immobilie € 1.5 | ||
anfallende Steuern bis € 400.000,- | 8 % | € 32.000,- |
anfallende Steuern € 400.001,- bis € 700.000,- | 9 % | € 27.000,- |
anfallende Steuern € 700.001,- bis € 1.500.000,- | 10 % | € 80.000,- |
Total zu zahlende Grunderwerbsteuer | € 139.000,- |
Notargebühren:
Damit der Kauf einer Immobilie in Spanien rechtsgültig ist, muss dieser durch einen Notar beglaubigt werden. Die Notargebühren werden nach festen Sätzen berechnet, und diese wiederum hängen von der Größe der Immobilie ab. Diese Gebühr fällt einmalig an.
Anwaltskosten:
Beim Immobilienkauf in Spanien und auch in der Zeit danach ist der Anwalt ein wichtiges Instrument und steht dem Käufer als fachliche und kompetente Hilfe zur Seite. Der Anwalt verfügt letztendlich über das juristische und steuerliche Wissen den Immobilienkauf vertraglich zu gestalten und abzuschließen. Dies beginnt mit dem Entwurf des privaten Kaufvertrages bis hin zum Eintrag im Grundbuchamt und Ummeldung der Versorgungsverträge etc. Die Anwaltskosten betragen im Regelfall 1% des Verkaufswertes der Immobilie. Diese Kosten fallen einmalig an.
Gebühren für die Eintragung der Immobilie im Grundbuch:
Nach dem Kauf müssen Sie als neuer Eigentümer der Immobilie im Grundbuchamt eingetragen werden. Diese Registrierung wird vom Anwalt durchgeführt. Für diese Eintrag verlangen die Gemeinden eine Gebühr von zirka 0,5%. Diese Gebühr fällt einmalig an.
Maklerkosten:
Im Gegensatz zum Anwalt oder Notar erhält der Makler die Vergütung für seine erbrachten Leistungen in Spanien vom Verkäufer, und auch nur dann wenn er erfolgreich war !
Da das spanische Steuergesetz kompliziert und schwer durchschaubar ist, zumindest ohne professionelle Unterstützung, sind diese Informationen nur ein Überblick über die anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben. Wir können keine Gewährleistung der Richtigkeit der Informationen geben, da Steuersätze, Gebühren- und Abgabensätze von Gemeinde zu Gemeinde oder Provinz zu Provinz verschieden sein können und von der spanischen Zentralregierung oder den Provinz- oder Gemeindeparlamenten festgelegt oder geändert werden können. Trotzdem sollte Ihnen diese Zusammenfassung einen ziemlich exakten Stand über die Kaufnebenkosten ermöglichen. ( Stand 01.06.2014 )